Pflegestärkungsgesetz

Nachdem das erste Pflegestärkungsgesetz zu Beginn dieses Jahres in Kraft getreten ist, will die Bundesregierung nun das zweite Pflegestärkungsgesetz beschließen.

Dieses tritt stufenweise zum 01. Januar 2016 und 2017 in Kraft.

Ziele und Änderungen des ersten Pflegestärkungsgesetzes

Bereits mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz sollen Leistungen in der Pflege für den Einzelnen flexibler als bisher anhand seiner individuellen Bedarfe und Bedürfnisse abgerufen werden können. Unter anderem umfasst das eine Erhöhungen der meisten Leistungsbeträge um 4 %. Mehrleistungen sollen vor allem die häusliche und die Tagespflege unterstützen und finden sich zum Beispiel beim altersgerechten Wohnungsumbau, bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und bei Sachleistungen für demenziell Erkrankte. Die stationäre Pflege wird durch zusätzliche Betreuungskräfte optimiert um den Alltag der Pflegebedürftigen zu bereichern. Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind für Betroffene flexibeler nutzbar. Außerdem wird der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte erhöht.

Weitere Leistungsverbesserungen mit Eintritt des zweiten Pflegestärkungsgesetzes

Die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umstellung auf fünf Pflegegrade stehen im Mittelpunkt des zweiten Pflegestärkungsgesetzes. Die Definition der Pflegebedürftigkeit orientiert sich, anders als bisher, an der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen, ihren individuellen Fähigkeiten und Ressourcen. Auch die Ansprüche von Menschen mit Demenz werden hier besser eingebracht. Die Beeinträchtigung der Eigenständigkeit wird unter Zuhilfenahme von sechs Bereichen festgestellt, die pflegefachlich relevant sind. Diese Kriterien umfassen:

  • Mobilität,
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Eine weitere Leistung ist die verbesserte Absicherung pflegender Angehöriger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung zukünftig die Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit der Pflegenden, die für die Pflege aus dem Beruf aussteigen. Die Pflegekassen müssen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegende darüber hinaus kostenlose Pflegekurse zur Information und Beratung anbieten. Schließlich wird der Beitragssatz zum 01.01.2017 um weitere 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 % für Kinderlose angehoben, um die Leistungsverbesserungen zu finanzieren.

Die Pflegebedürftigen im Mittelpunkt

Mit den Pflegestärkungsgesetzen werden Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unterstützt und ihre Situation verbessert. Die Pflege wird durch die differenziertere Betrachtung des Einzelnen individueller, sie fokussiert die Selbstständigkeit und das Können der Hilfebedürftigen und nicht ihre Defizite und endlich erhalten auch Demenzkranke gleichberechtigten Zugang zum Leistungsangebot. Außerdem wird den Menschen mehr Kontakt zur sozialen Teilhabe gegeben, wodurch ihre Lebensqualität erhöht und insbesondere alleinlebende Pflegebedürftige vor Einsamkeit geschützt werden.

Auf der Seite www.pflegestärkungsgesetz.de des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie offizielle und detaillierte Informationen zu allen Änderungen und den aktuellen Gesetzesentwürfen.